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CAVE: Zum Jahresende droht wieder die Verjährung von privatärztlichen Honorarforderungen
Günter, R.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 9 · S. 114 bis 115
Dokument
114159
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen ärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies entspricht dem Begriff der Fälligkeit
Schlagworte
THERAPIE
VORSCHRIFTEN
GERICHT
RECHT
PATIENTEN
WISSEN
RECHTSANWÄLTE
ÄRZTE
VERZÖGERUNG
Arzt Zahnarzt Recht
Baden-Baden