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CAVE: Zum Jahresende droht wieder die Verjährung von privatärztlichen Honorarforderungen

Günter, R.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 9 · S. 114 bis 115

Dokument
114159
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Günter, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2009
Jahrgang 21
Seiten
114 bis 115
Erschienen: 2009-09-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen ärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies entspricht dem Begriff der Fälligkeit

Schlagworte

THERAPIE VORSCHRIFTEN GERICHT RECHT PATIENTEN WISSEN RECHTSANWÄLTE ÄRZTE VERZÖGERUNG Arzt Zahnarzt Recht Baden-Baden