CareLit Fachartikel
Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde
Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 12 · S. 459 bis 460
Dokument
114195
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die zuständige Dienststelle darf in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen, wenn die Einigungsstelle die für ihre Sachentscheidung vorgesehene Frist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SAPersVG hat verstreichen lassen.
Schlagworte
MITBESTIMMUNG
ENTSCHEIDUNG
GESETZ
HAND
ARBEITNEHMER
BEDARFSPLANUNG
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
WAHRNEHMUNG
WAHRSCHEINLICHKEIT
ES
Die Personalvertretung
Berlin