CareLit Fachartikel

Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 12 · S. 459 bis 460

Dokument
114195
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
459 bis 460
Erschienen: 2009-12-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die zuständige Dienststelle darf in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen, wenn die Einigungsstelle die für ihre Sachentscheidung vorgesehene Frist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SAPersVG hat verstreichen lassen.

Schlagworte

MITBESTIMMUNG ENTSCHEIDUNG GESETZ HAND ARBEITNEHMER BEDARFSPLANUNG RECHTSPRECHUNG ZEIT WAHRNEHMUNG WAHRSCHEINLICHKEIT ES Die Personalvertretung Berlin