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VG Saarlouis: Betreiber muss Kosten für Rücktransport von entlaufenem dementen Bewohner tragen

Klie, T.; · Altenheim, Hannover · 2009 · Heft 12 · S. 27 bis 28

Dokument
114270
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.;
Ausgabe
Heft 12 / 2009
Jahrgang 48
Seiten
27 bis 28
Erschienen: 2009-12-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Werden nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um einen Heimbewohner am unerlaubten Entfernen aus dem Heim zu hindern, ist der Heimbetreiber als Zweckveranlasser für die durch die Rückbeförderung eines entlaufenen Bewohners durch die Polizei entstandenen Kosten verantwortlich.

Schlagworte

SICHERHEIT URTEIL BETREIBER UNTERBRINGUNG MOBILITÄT HEIMBEWOHNER POLIZEI VERHALTEN SPRACHE ES TERMINOLOGIE LEBENSQUALITÄT MINDERJÄHRIGE RISIKO FREIHEIT KULTUR