CareLit Fachartikel
Der Beginn des Leistungszeitraums wird bestimmt durch die Antragstellung nach § 37 Abs. 1 SGB II: eine Vorschrift, die ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leist…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2009 · Heft 12 · S. 736 bis 740
Dokument
114565
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die in monatlich gleichbleibenden Beträgen entstehenden Kosten der Unterkunft wie Miete (§ 22 SGB II) begründen einen monatsweise zu berechnenden Bedarf, der nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilig berechnet werden kann. Die Gewährung von Übergangsgeld nach dem SGB VI dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts
Schlagworte
BEDARFSPLANUNG
KOSTEN
ZEIT
EINNAHMEN
HEIZUNG
MIETE
RECHTSPRECHUNG
ES
EINKOMMEN
HÖHE
SELBSTHILFE
DEUTSCHLAND
LEISTUNG
RENTEN
LEBEN
GESUNDHEIT