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Der Beginn des Leistungszeitraums wird bestimmt durch die Antragstellung nach § 37 Abs. 1 SGB II: eine Vorschrift, die ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leist…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2009 · Heft 12 · S. 736 bis 740

Dokument
114565
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2009
Jahrgang 48
Seiten
736 bis 740
Erschienen: 2009-12-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Die in monatlich gleichbleibenden Beträgen entstehenden Kosten der Unterkunft wie Miete (§ 22 SGB II) begründen einen monatsweise zu berechnenden Bedarf, der nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilig berechnet werden kann. Die Gewährung von Übergangsgeld nach dem SGB VI dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG KOSTEN ZEIT EINNAHMEN HEIZUNG MIETE RECHTSPRECHUNG ES EINKOMMEN HÖHE SELBSTHILFE DEUTSCHLAND LEISTUNG RENTEN LEBEN GESUNDHEIT