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Die zentrale Gemeinschaftszulassung als maßgebliches Datum für die Verfahrensreihenfolge „erst Ausweisung, dann Zulassung nach der Orphan-Drug-Verordnung (VO 141/2000)

Leinen, F.; Koenig, C.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 11 · S. 541 bis 543

Dokument
114722
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Leinen, F.; Koenig, C.;
Ausgabe
Heft 11 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
541 bis 543
Erschienen: 2009-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Ziel der Verordnung 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden1 (im Folgenden: OD-VO) ist es, die Erforschung, Entwicklung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gegen seltene Krankheiten (sog. Orphan Drugs, im Folgenden: ODs) zu fördern. Aufgrund der definitionsgemäß geringen Nachfrage nach derartigen Arzneimitteln bestehen für Pharma unternehmen kaum Aussichten, dass sich Investitionen in ODs amortisieren. Daher wurden mit der OD-VO verschiedene Anreize für die Hersteller solcher Medikamente geschaffen, insbesondere das sog.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL ZIELBILDUNG ENTWICKLUNG THERAPIE UNTERNEHMEN URTEIL ZULASSUNG PATIENTEN MOTIVATION PLASMA NAMEN BEURTEILUNG ES PRAXIS RECHTSPRECHUNG DEUTSCHLAND