CareLit Fachartikel
Die zentrale Gemeinschaftszulassung als maßgebliches Datum für die Verfahrensreihenfolge „erst Ausweisung, dann Zulassung nach der Orphan-Drug-Verordnung (VO 141/2000)
Leinen, F.; Koenig, C.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 11 · S. 541 bis 543
Dokument
114722
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ziel der Verordnung 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden1 (im Folgenden: OD-VO) ist es, die Erforschung, Entwicklung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gegen seltene Krankheiten (sog. Orphan Drugs, im Folgenden: ODs) zu fördern. Aufgrund der definitionsgemäß geringen Nachfrage nach derartigen Arzneimitteln bestehen für Pharma unternehmen kaum Aussichten, dass sich Investitionen in ODs amortisieren. Daher wurden mit der OD-VO verschiedene Anreize für die Hersteller solcher Medikamente geschaffen, insbesondere das sog.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
ZIELBILDUNG
ENTWICKLUNG
THERAPIE
UNTERNEHMEN
URTEIL
ZULASSUNG
PATIENTEN
MOTIVATION
PLASMA
NAMEN
BEURTEILUNG
ES
PRAXIS
RECHTSPRECHUNG
DEUTSCHLAND