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Die Neuerungen in § 128 SGB V durch die 15. AMG-Novelle -Alter Wein in neuen Schläuchen!

Klümper, M.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 12 · S. 591 bis 596

Dokument
114726
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Klümper, M.;
Ausgabe
Heft 12 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
591 bis 596
Erschienen: 2009-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Es gibt wohl kaum eine Norm in dem, dem stetigen Wandel unterlegenen Fünften Sozialgesetzbuch, die so schnell nach ihrer Einführung bereits wieder geändert wurde, wie der § 128 SGB V. Er wurde durch das GKV-OrgWG zum 1. Januar 2009 in das SGB V eingeführt und trat in seiner ursprünglichen Fassung zum 1. April 20091 in Kraft. Bereits der Regierungs-entwurf zur 15. AMG-Novelle enthielt eine — verkürzt gesprochen — Erweiterung auf die Zusammenarbeit mit weiteren Leistungserbringern und der Pharmaindustrie

Schlagworte

ARZNEIMITTEL VERBOT PFLEGEHILFSMITTEL ZUSAMMENARBEIT NORM UNTERNEHMEN TECHNOLOGIE PRAXIS ROLLE AUFMERKSAMKEIT WEIN ES ZEIT GESCHICHTE PATIENTEN WISSEN