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Die Neuerungen in § 128 SGB V durch die 15. AMG-Novelle -Alter Wein in neuen Schläuchen!
Klümper, M.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 12 · S. 591 bis 596
Dokument
114726
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Es gibt wohl kaum eine Norm in dem, dem stetigen Wandel unterlegenen Fünften Sozialgesetzbuch, die so schnell nach ihrer Einführung bereits wieder geändert wurde, wie der § 128 SGB V. Er wurde durch das GKV-OrgWG zum 1. Januar 2009 in das SGB V eingeführt und trat in seiner ursprünglichen Fassung zum 1. April 20091 in Kraft. Bereits der Regierungs-entwurf zur 15. AMG-Novelle enthielt eine — verkürzt gesprochen — Erweiterung auf die Zusammenarbeit mit weiteren Leistungserbringern und der Pharmaindustrie
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
VERBOT
PFLEGEHILFSMITTEL
ZUSAMMENARBEIT
NORM
UNTERNEHMEN
TECHNOLOGIE
PRAXIS
ROLLE
AUFMERKSAMKEIT
WEIN
ES
ZEIT
GESCHICHTE
PATIENTEN
WISSEN