CareLit Fachartikel
Qualifizierte Begründung für abweichende Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde
Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 1 · S. 26 bis 28
Dokument
115061
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Personalrat kann nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren überprüfen lassen, ob die oberste Dienstbehörde, die im Rahmen ihres Letztentscheidungsrechts von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ihrer Verpflichtung zur qualifizierten Begründung nach § 62 Abs. 7 Satz 2 SAPersVG nachgekommen ist.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
SACHSEN-ANHALT
PERSONALRAT
PERSONALVERTRETUNG
PERSONAL
MITBESTIMMUNG
Begründung
Dienstbehörde
Personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren
Überprüfen
Lassen
Oberste
Rahmen
Ihres
Letztentscheidungsrechts