CareLit Fachartikel
Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten
Broglie, M. G.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 11 · S. 138
Dokument
115164
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Schlagworte
PATIENT
VORSCHRIFTEN
GERÄT
GERICHT
HAND
SCHWANGERSCHAFT
PATIENTEN
VERSICHERUNG
LEISTUNG
RECHTSPRECHUNG
RISIKO
DOKUMENTATION
RECHTSANWÄLTE
ES
Arzt Zahnarzt Recht
Baden-Baden