CareLit Fachartikel
Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten
Broglie, M. G.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 11 · S. 138
Dokument
115263
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Schlagworte
PATIENT
VORSCHRIFTEN
GERÄT
GERICHT
HAND
Verjährungsfrist
Ärztliche
Honorarforderungen
Unterliegen
Regelmäßigen
Gemäß
3-Jährigen
Verjährung
Beginnt
Schluss
Jahres