CareLit Fachartikel

Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten

Broglie, M. G.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 11 · S. 138

Dokument
115263
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Broglie, M. G.;
Ausgabe
Heft 11 / 2009
Jahrgang 21
Seiten
138
Erschienen: 2009-11-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.

Schlagworte

PATIENT VORSCHRIFTEN GERÄT GERICHT HAND Verjährungsfrist Ärztliche Honorarforderungen Unterliegen Regelmäßigen Gemäß 3-Jährigen Verjährung Beginnt Schluss Jahres