Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach TVöD
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 1 · S. 22 bis 25
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind. Nach den gem. §17 Abs. l TVÜ-VKA nach wie vor geltenden Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 Abs. l Satz 2 RahmenTV zu §20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträge ist es für die Eingruppierung grundsätzlich maßgebend, welcher Entgeltgruppe die Summe der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Teiltätigkeiten zuzuordnen ist.