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Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach TVöD

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 1 · S. 25 bis 27

Dokument
115293
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 24
Seiten
25 bis 27
Erschienen: 2010-01-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Einem erneuten Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers fehlt bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit und Vergütungsordnung die Grundlage. Der Arbeitgeber kann jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht hat und im Falle der verweigerten Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, hinsichtlich der Eingruppierung ein weiteres Zustimmungsverfahren nach g 99 Abs. 1 BetrVG nicht in Gang setzen.

Schlagworte

TÄTIGKEIT TVÖD EINGRUPPIERUNG WÄSCHEREI WÄSCHE RECHT KÄSE HAND VERSTÄNDNIS ES ARBEITSLEISTUNG RECHTSPRECHUNG GANG TEXTILIEN Zeitschrift für Tarifrecht München