Recht auf Nichtwissen: Schwangerschaftskonfliktund Gendiagnostikgesetz Teil: 2
Braun, A.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2010 · Heft 2 · S. 60 bis 62
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In § 9 Abs. 4 Gendiagnostikgesetz (GenDG) ist auch das Recht der Schwangeren geregelt, die Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung jederzeit widerrufen zu können (siehe auch § 8 zur Einwilligung}. Daraus kann für die Beratung abgeleitet werden, der Schwangeren ihr Recht zu erklären, einen vereinbarte Termin beispielsweise zu einer Fruchtwasseruntersuchung jederzeit auch mündlich absagen zu können ohne jegliche Einbußen. Der Arzt hat dies entsprechend zu dokumentieren und den Widerruf zu übermitteln an die beteiligten Einrichtungen (beispielsweise Humangenetik).