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Recht auf Nichtwissen: Schwangerschaftskonfliktund Gendiagnostikgesetz Teil: 2

Braun, A.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2010 · Heft 2 · S. 60 bis 62

Dokument
115404
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Braun, A.;
Ausgabe
Heft 2 / 2010
Jahrgang 62
Seiten
60 bis 62
Erschienen: 2010-02-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

In § 9 Abs. 4 Gendiagnostikgesetz (GenDG) ist auch das Recht der Schwangeren geregelt, die Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung jederzeit widerrufen zu können (siehe auch § 8 zur Einwilligung}. Daraus kann für die Beratung abgeleitet werden, der Schwangeren ihr Recht zu erklären, einen vereinbarte Termin beispielsweise zu einer Fruchtwasseruntersuchung jederzeit auch mündlich absagen zu können ohne jegliche Einbußen. Der Arzt hat dies entsprechend zu dokumentieren und den Widerruf zu übermitteln an die beteiligten Einrichtungen (beispielsweise Humangenetik).

Schlagworte

BERATUNG RECHT SCHWANGERSCHAFT KIND INDIKATION EINWILLIGUNG WISSEN HERZ ULTRASCHALL DOKUMENTATION VERGEWALTIGUNG CHOREA ES GESUNDHEIT SELBSTHILFEGRUPPEN LEBEN