CareLit Fachartikel
Preisgabe des Namens eines Patienten gegenüber der Polizei
Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1982 · Heft 09 · S. 352-353
Dokument
1155901
CareLit-ID
Jahr
1982
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Zu den Tatsachen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) unterliegen, kann auch der Name des Patienten gehören (1). In der Praxis gar nicht so selten sind die Fälle, in denen die Polizei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Arzt anfragt, ob eine namentlich bezeichnete Person bei ihm in Behandlung ist oder war.
Schlagworte
Polizei
Preisgabe
Namens
Gegenüber
Zusammenfassung
Tatsachen
Ärztlichen
Berufsgeheimnis
Unterliegen
Gehören
Praxis
Selten
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