CareLit Fachartikel

Preisgabe des Namens eines Patienten gegenüber der Polizei

Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1982 · Heft 09 · S. 352-353

Dokument
1155901
CareLit-ID
Jahr
1982
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift
Autor:innen
Hans-Jürgen Rieger
Ausgabe
Heft 09 / 1982
Jahrgang 107
Seiten
352-353
Erschienen: 1982-01-01 00:00:00
ISSN
0012-0472

Zusammenfassung

Zusammenfassung Zu den Tatsachen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) unterliegen, kann auch der Name des Patienten gehören (1). In der Praxis gar nicht so selten sind die Fälle, in denen die Polizei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Arzt anfragt, ob eine namentlich bezeichnete Person bei ihm in Behandlung ist oder war.

Schlagworte

Polizei Preisgabe Namens Gegenüber Zusammenfassung Tatsachen Ärztlichen Berufsgeheimnis Unterliegen Gehören Praxis Selten DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift