Einsicht des Patienten in Krankenunterlagen über psychiatrische Behandlung
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1989 · Heft 49 · S. 1935-1937
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Patient gegenüber dem behandelnden Arzt und dem Krankenhaus grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, zum Beispiel Fieberkurven, EKG-Aufzeichnungen, Laborwerte, und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, zum Beispiel Angaben über Medikation, OP-Berichte, enthalten. Dieser sich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag ergebende Anspruch ist Ausfluß des verfassungsrechtlich verankerten Rechts des Patienten auf Selbstbestimmun…