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Prüfungsumfang des Integrationsamtes bei betriebsbedingten Kündigungen

Kuhlmann, E. M.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2010 · Heft 2 · S. 7 bis 14

Dokument
115971
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Kuhlmann, E. M.;
Ausgabe
Heft 2 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
7 bis 14
Erschienen: 2010-02-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines J ) schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann < y der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt, die Kündigung mit der anerkannten Schwerbehinderung des Arbeitnehmers also nicht im Zusammenhang steht. Der Anteil dieser betriebsbedingten Kündigungen an der Zahl der gesamten Kündigungsschutzverfahren ist quantitativ hoch. So waren im Jahr 2008 bundesweit 48 % (vgl. Jahresbericht der BIH 2008/2009, S.35) und im Zuständigkeitsbereich des LWL-Integrationsamtes Westfalen sogar 57,2 % (vgl. Jahresbericht…

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG KÜNDIGUNG ARBEITNEHMER ARBEITGEBER ARBEITSPLATZ BETRIEB MENSCHEN ES BESCHEINIGUNG KONTROLLGRUPPEN INTERVIEWS REHABILITATION PRAXIS ZEIT EIGNUNG ARBEITSVERHÄLTNIS