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Parteiwechsel kann in Produkthaftungsprozess nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Irrtum über Hersteller ausnahmsweise möglich sein

Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 2 · S. 60 bis 65

Dokument
116151
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
60 bis 65
Erschienen: 2010-02-28 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagten Wechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.

Schlagworte

RICHTLINIE GERICHT RECHTSPRECHUNG UNTERNEHMEN URTEIL WISSENSCHAFT BEVÖLKERUNG GESUNDHEIT ZEIT KOMMUNIKATION ÄRZTE DEUTSCHLAND BERATUNG HANDEL ZULASSUNG INFEKTION