Parteiwechsel kann in Produkthaftungsprozess nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Irrtum über Hersteller ausnahmsweise möglich sein
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 2 · S. 60 bis 65
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagten Wechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.