CareLit Fachartikel
Keine Nachzulassung für Demenzmedikament, wenn in Studie verwendete Messinstrumente für Diagnostik anderer Erkrankung entwickelt wurden
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 2 · S. 82 bis 84
Dokument
116155
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die (Nach-)Zulassung eines Arzneimittels ist zu versagen, wenn die therapeutische Wirkung nicht ausreichend belegt ist. Dies ist bei einem Arzneimittel, das sich spezifisch für die Behandlung vaskulärer Demenz eignen soll, der Fall, wenn die vom Hersteller eingereichten Wirksamkeitsstudien auf Nachweisverfahren (Messung des kognitiven Potentials mittels spezifischer Messinstrumente) beruhen, die nicht für die vaskuläre, sondern für Alzheimer-Demenz entwickelt wurden
Schlagworte
DEMENZ
ARZNEIMITTEL
THERAPIE
ENTSCHEIDUNG
DIAGNOSTIK
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
ES
PATIENTEN
EIGNUNG
ISRAEL
BEURTEILUNG
DOKUMENTATION
UNTERLAGEN
ZULASSUNG
INDIVIDUALITÄT