Nachzulassung eines Arzneimittels ist bei Verdacht unvertretbarer Nebenwirkungen zu versagen
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 2 · S. 84 bis 86
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die (Verlängerung der) Registrierung eines Arzneimittels ist zu versagen, wenn ernstzunehmende Erkenntnisse den Schluss nahelegen, dass das Präparat unvertretbare Nebenwirkungen hat. Eines positiven Nachweises der Nebenwirkungen bedarf es nicht. Unvertretbar sind Nebenwirkungen, wenn die Nachteile der Anwendung die Nachteile der Nichtanwendung des Arzneimittels überwiegen. Dabei sind auch der Wirksamkeitsgrad und etwaige Bchandlungsaltcrnativen in den Blick zu nehmen. Bei einem homöopathischen Arzneimittel kann der pharmazeutische Unternehmer in der Regel auf einen höheren Verdünnungsgrad verwiesen werden, wenn…