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Die Haftung des Pharmaherstellers beim Einzelimport und beim Compassionate Use

Harney, A.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 18 bis 21

Dokument
116297
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Harney, A.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
18 bis 21
Erschienen: 2010-01-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Zulassungspflicht für Arzneimittel ist einer der zentralen Grundsätze im deutschen Arzneimittelrecht. Fcrtigarznei-mittel (§ 4 Abs. 1 AMG), die über keine arzneimittelrcchtliche Zulassung verfügen, können daher in Deutschland grund-sätzlich nicht in den Verkehr gebracht werden. Es gibt jedoch außerhalb von klinischen Studien zwei Ausnahmen: Den Einzclimport nach § 73 Abs. 3 AMG sowie den so genannten „Compassionate üsc gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 AMG. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die Haftung des Pharmaherstellers für Schäden, die in diesen beiden speziellen Fällen infolge der Anwendung eines fehler…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL APOTHEKE BUNDESGERICHTSHOF RECHTSVERORDNUNG PATIENTENUEBERLEITUNG LEITLINIE ZULASSUNG DEUTSCHLAND ES APOTHEKEN PATIENTEN LEBEN GESUNDHEIT VERHALTEN GANG TOD