Besetzung der Schiedsstellen: Dem Ungleichgewicht der Kräfte entgegenwirken
PLANTHOLZ, M.; · bpa Magazin, Mannheim · 2010 · Heft 1 · S. 26 bis 27
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Können sich die Parteien der Pflegesatzvereinbarung nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI anzurufen, die dann die Entgelte festsetzt. Soweit die Schiedsstelle das Gebot des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens wahrt und die Grenzen des geltenden Rechts einhält, sind Schiedssprüche gerichtlich nicht mehr weiter überprüfbar. Wegen dieser weitreichenden Entscheidungsbefugnis sind die Parteien in besonderem Maße auf eine die wechselseitigen Interessen von Kostenund Einrichtungsträgern neutralisierende Besetzung der Schiedsstellen angewiesen. § 76 SGB XI regelt hierzu…