Entscheidung Bundesgerichtshof zur Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker AZ I Z 13/07
von Ziegner, C.; Dulle, S.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 11 bis 12
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers aus dem Großraum Düsseldorf eine Fassung auszusuchen. Im Anschluss daran übermittelt der Augenarzt sowohl die Messergeb-nisse und die Brillenverordnung dem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf. Der Optiker fertigt sodann die Brille an und übersendet sie entweder direkt an den Patienten oder in die Praxis des beklagten Augenarztes. In der Praxis des Augen-arztes besteht sodann die Möglichkeit, dass die Brille kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert wird.