CareLit Fachartikel

Entscheidung Bundesgerichtshof zur Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker AZ I Z 13/07

von Ziegner, C.; Dulle, S.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 11 bis 12

Dokument
116536
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
von Ziegner, C.; Dulle, S.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 18
Seiten
11 bis 12
Erschienen: 2010-01-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers aus dem Großraum Düsseldorf eine Fassung auszusuchen. Im Anschluss daran übermittelt der Augenarzt sowohl die Messergeb-nisse und die Brillenverordnung dem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf. Der Optiker fertigt sodann die Brille an und übersendet sie entweder direkt an den Patienten oder in die Praxis des beklagten Augenarztes. In der Praxis des Augen-arztes besteht sodann die Möglichkeit, dass die Brille kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert wird.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF THERAPIE ZUSAMMENARBEIT NIEDERSACHSEN RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG PATIENTEN PRAXIS VERHALTEN APOTHEKEN MEDIZIN HAND Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement Frankfurt