Zur Kündigung einer Altenpflegehelferin, die sich nicht adäquat um eine gestürzte Bewohnerin gekümmert hat
PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 2 · S. 68 bis 72
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Kündigung zu keinem Zeitpunkt daraufgestützt, dass die Klägerin Frau Th.s Sturz durch unvorsichtiges Verhalten verursacht gehabt habe. Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin und Frau W Frau Th. gar nicht hätten hochhelfen dürfen. Sie hätten sofort eine Fachkraft hinzuziehen müssen. Insbesondere aber hätte die Klägerin eine Gehprobe mit Frau Th. durchfuhren müssen. Die zwei bis drei Metet bis zum Sessel seien nicht ausreichend gewesen. Spätestens dann hätte die Klägerin eine Pflegefachkraft informieren müssen, damit diese Frau Th. hätte untersuchen könne…