CareLit Fachartikel

Zur Kündigung einer Altenpflegehelferin, die sich nicht adäquat um eine gestürzte Bewohnerin gekümmert hat

PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 2 · S. 68 bis 72

Dokument
116560
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2010
Jahrgang 14
Seiten
68 bis 72
Erschienen: 2010-02-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Kündigung zu keinem Zeitpunkt daraufgestützt, dass die Klägerin Frau Th.s Sturz durch unvorsichtiges Verhalten verursacht gehabt habe. Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin und Frau W Frau Th. gar nicht hätten hochhelfen dürfen. Sie hätten sofort eine Fachkraft hinzuziehen müssen. Insbesondere aber hätte die Klägerin eine Gehprobe mit Frau Th. durchfuhren müssen. Die zwei bis drei Metet bis zum Sessel seien nicht ausreichend gewesen. Spätestens dann hätte die Klägerin eine Pflegefachkraft informieren müssen, damit diese Frau Th. hätte untersuchen könne…

Schlagworte

KÜNDIGUNG STURZ MOBILIAR PERSONALRAT ARBEITNEHMER ARBEITGEBER RECHTSPRECHUNG ARBEIT SCHREIBEN BODEN HÜFTE ES VERHALTEN ARBEITSVERHÄLTNIS GANG WAHRSCHEINLICHKEIT