Ärztliches Handeln und Unterlassen am Lebensende – rechtliche Aspekte
K Schmoller · Zeitschrift für Palliativmedizin · 2006 · Heft 12
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Behandlungsziele. Die Aufgabe des Arztes umfasst grundsätzlich drei Zielrichtungen: Heilung, Verbesserung des gegenwärtigen Befindens (auch dort, wo Heilung oder Lebensverlängerung nicht mehr möglich ist), Lebenserhaltung (auch dort, wo Heilung oder eine Verbesserung des gegenwärtigen Befindens nicht mehr möglich ist). Hat ein Arzt (privat oder institutionell) die Behandlung eines Patienten übernommen, ist er rechtlich zur Verfolgung dieser Ziele verpflichtet. I. d. R. sind die drei Ziele kombiniert zu verfolgen, es löst aber auch jedes Ziel für sich eine Pflicht aus. Sind weder Heilung noch Lebensverlängerun…