CareLit Fachartikel
Keine Anrechnung von AiP-Zeiten nach TV-Ärzte/TdL Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 3 · S. 142 bis 143
Dokument
116595
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hatten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. sFül die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt §16 Abs. 2 TV-Ärzte.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
BAT
ZEIT
APPROBATION
AUSBILDUNG
ARBEITGEBER
ARBEITSVERHÄLTNIS
HÖHE
SPRACHE
APOTHEKER
TIERÄRZTE
ZAHNÄRZTE
LEISTUNG
Zeitschrift für Tarifrecht
München