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Keine Anrechnung von AiP-Zeiten nach TV-Ärzte/TdL Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 3 · S. 142 bis 143

Dokument
116595
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2010
Jahrgang 24
Seiten
142 bis 143
Erschienen: 2010-03-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hatten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. sFül die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt §16 Abs. 2 TV-Ärzte.

Schlagworte

TÄTIGKEIT BAT ZEIT APPROBATION AUSBILDUNG ARBEITGEBER ARBEITSVERHÄLTNIS HÖHE SPRACHE APOTHEKER TIERÄRZTE ZAHNÄRZTE LEISTUNG Zeitschrift für Tarifrecht München