CareLit Fachartikel
Heilkundliche Verrichtungen ohne nennenswerte Gesundheitsgefahren sind nicht erlaubnispflichtig
Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2010 · Heft 3 · S. 22 bis 23
Dokument
116619
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unterfallen nur solche Heiltätigkeiten der Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
BADEMEISTER
MASSEUR
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
RHEINLAND-PFALZ
Unter
Erlaubnispflicht
Heilpraktikergesetzes
Heilkundliche
Verrichtungen
Gesundheitsgefahren
Gesichtspunkt
Verhältnismäßigkeit
Unterfallen
Solche