CareLit Fachartikel

Heilkundliche Verrichtungen ohne nennenswerte Gesundheitsgefahren sind nicht erlaubnispflichtig

Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2010 · Heft 3 · S. 22 bis 23

Dokument
116619
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.;
Ausgabe
Heft 3 / 2010
Jahrgang 13
Seiten
22 bis 23
Erschienen: 2010-03-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unterfallen nur solche Heiltätigkeiten der Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern.

Schlagworte

TÄTIGKEIT BADEMEISTER MASSEUR URTEIL RECHTSPRECHUNG RHEINLAND-PFALZ ES LESEN PHYSIOTHERAPEUTEN Pflege- & Krankenhausrecht Melsungen