Zum Werbeauftritt einer niederländischen Apotheke in Filialen deutscher Drogeriemärkte
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 3 · S. 123 bis 132
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Verordnung Rom I Art. 6 Abs. 1, welche ab 17.12.2009 gilt, unterliegen Verbrau eher vertrage, wenn der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf einen Staat, in welchem der Verbraucher seinen persönlichen Aufenthaltsort hat, ausrichtet, dem Recht des Aufenthaltsortes des Verbrauchers. Zwar können auch diese Vertragsbeteiligten eine Rechtswahl treffen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Abs. 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung…