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Abwrackprämie kein zu berücksichtigendes Einkommen; zweckbestimmte Einnahme; Interessenabwägung bei einstweiliger Anordnung

ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 3 · S. 178 bis 180

Dokument
116764
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
178 bis 180
Erschienen: 2010-03-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Mit Bescheid vom 28.10.2009 bewilligte die Beschwerdegegnerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.11.2009 bis 30.4.2010 in Höhe von monatlich 249,84 Euro. Auf den Bedarf von 666,50 Euro (359,- Euro Regelleistung und 307,50 Euro Kosten der Unterkunft) wurde die Umweltprämie als einmalige Einnahme angerechnet. Dabei wurde der Gesamtbetrag von 2 500,- Euro mit jeweils 416,66 Euro auf sechs Monate verteilt. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG GERICHT LEISTUNG RECHTSPRECHUNG RICHTLINIE EINNAHMEN EINKOMMEN HÖHE ZEIT ES BUNDESREGIERUNG LITERATUR ZFSH/SGB Starnberg