CareLit Fachartikel
Ratenzahlungen aus Zugewinnausgleichsanspruch und Unterhaltsnachzahlungen kein Einkommen; Berücksichtigung als Vermögen
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 3 · S. 183 bis 188
Dokument
116766
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die am 5.8.1965 geborene Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) sowie die Tochter L. Z./S. (L.) {geboren am 8.5.1987, am 7.11.2006 und am 28.10.1989) bezogen auf Antrag vom 18.12.2006 seit Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Leistungshöhe unter anderem für April bis Juni 2007 belief sich nach einem Bewilligungsbescheid vom 3.1.2007 auf monatlich 357,45 Euro. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wurde mit 2 005,30 Euro errechnet.
Schlagworte
URTEIL
BEDARFSPLANUNG
RECHTSPRECHUNG
RECHT
EINNAHMEN
BUCH
EINKOMMEN
ES
BERLIN
KIND
HÖHE
GESUNDHEIT
VERSICHERUNG
SCHREIBEN
ALLEINERZIEHENDE
HEIZUNG