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Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. ic Satz 3 SGB V bei fehlerhafter Kodierung
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 22 bis 24
Dokument
116793
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach dem Wortlaut von § 275 Abs. ic Satz 3 SGB V ist alleinige Voraussetzung des Anspruchs auf die Aufwandspauschale, dass die vom MDK durchgeführte Prüfung „nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale besteht daher auch dann, wenn die Abrechnung zwar fehlerhaft war, die Korrektur des Fehlers aber nicht zu einer Minderung des (Gesamt-)Abrech-nungsbetrags führt. (Leitsatz des Bearbeiters) LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.08.200g-L5KR139/08 (SG Koblenz)
Schlagworte
LEISTUNGSABRECHNUNG
MDK
KRANKENKASSE
KRANKENHAUS
KODIERUNG
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
KRANKENHÄUSER
ES
VERHALTEN
LEISTUNG
RISIKO
GESUNDHEIT
Krankenhaus und Recht
Frankfurt