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Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. ic Satz 3 SGB V bei fehlerhafter Kodierung

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 22 bis 24

Dokument
116793
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 14
Seiten
22 bis 24
Erschienen: 2010-01-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Nach dem Wortlaut von § 275 Abs. ic Satz 3 SGB V ist alleinige Voraussetzung des Anspruchs auf die Aufwandspauschale, dass die vom MDK durchgeführte Prüfung „nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale besteht daher auch dann, wenn die Abrechnung zwar fehlerhaft war, die Korrektur des Fehlers aber nicht zu einer Minderung des (Gesamt-)Abrech-nungsbetrags führt. (Leitsatz des Bearbeiters) LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.08.200g-L5KR139/08 (SG Koblenz)

Schlagworte

LEISTUNGSABRECHNUNG MDK KRANKENKASSE KRANKENHAUS KODIERUNG RECHTSPRECHUNG HÖHE KRANKENHÄUSER ES VERHALTEN LEISTUNG RISIKO GESUNDHEIT Krankenhaus und Recht Frankfurt