Zur Kostentragungspflicht bei Krankenhausverlegung
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 30 bis 32
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die maßgebliche Vorschrift hierzu befindet sich in § 60 Abs. 1 SGB V. Hiernach übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des die Zuzahlung des Versicherten übersteigenden Betrages bei Leistungen, die stationär erbracht werden; bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus gilt dies nur, wenn die Verlegung aus zwingenden med…