CareLit Fachartikel

Zur Einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2010 · Heft 4 · S. 75 bis 78

Dokument
117026
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2010
Jahrgang 19
Seiten
75 bis 78
Erschienen: 2010-04-09 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG UNTERBRINGUNG GERICHT BETREUUNG VERLETZUNG ERLASS GEWALT WOHNUNG ES SYNDROM BODEN LEBEN SCHREIBEN VERZÖGERUNG BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis