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Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 5 · S. 58 bis 60

Dokument
117388
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2010
Jahrgang 10
Seiten
58 bis 60
Erschienen: 2010-05-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Der Beklagte, ein Apotheker, vertreibt in seiner Apotheke von ihm dort hergestellte Hyaluronsäure-Natrium-Fertig-spritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen. Hyaluronsäure ist der natürliche Hauptbestandteil der im Körper vorhandenen Gelenkflüssigkeit und verleiht dieser die zur Schonung der Gelenke erforderliche Viskosität und Elastizität. Die Fertigspritzen des Beklagten dienen dazu, von Arthrose befallenen Gelenken, die nicht mehr über ausreichend körpereigene Gelenkflüssigkeit verfügen, Hyaluronsäure durch Injektion zuzuführen.

Schlagworte

RECHT BUNDESGERICHTSHOF ABMAHNUNG APOTHEKE APOTHEKER ARZNEIMITTEL MEDIZIN HYALURONSÄURE GELENKE VISKOSITÄT ELASTIZITÄT SPRITZEN PATIENTEN ZULASSUNG KRANKHEIT BEURTEILUNG