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Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 5 · S. 58 bis 60
Dokument
117388
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beklagte, ein Apotheker, vertreibt in seiner Apotheke von ihm dort hergestellte Hyaluronsäure-Natrium-Fertig-spritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen. Hyaluronsäure ist der natürliche Hauptbestandteil der im Körper vorhandenen Gelenkflüssigkeit und verleiht dieser die zur Schonung der Gelenke erforderliche Viskosität und Elastizität. Die Fertigspritzen des Beklagten dienen dazu, von Arthrose befallenen Gelenken, die nicht mehr über ausreichend körpereigene Gelenkflüssigkeit verfügen, Hyaluronsäure durch Injektion zuzuführen.
Schlagworte
RECHT
BUNDESGERICHTSHOF
ABMAHNUNG
APOTHEKE
APOTHEKER
ARZNEIMITTEL
MEDIZIN
HYALURONSÄURE
GELENKE
VISKOSITÄT
ELASTIZITÄT
SPRITZEN
PATIENTEN
ZULASSUNG
KRANKHEIT
BEURTEILUNG