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Keine Aufnahme eines nach dem 01.08.1961 in Verkehr gebrachten Medikaments in Traditionsliste
Fabel, H. J.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 4 · S. 185 bis 191
Dokument
117474
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Aufnahme in die Traditionslistc nach § 109a Abs. 3 AMG kommt nur in Betracht, wenn sich der Stoff oder die Stoffkombination bereits vor dem 1.8.1961 im Verkehr befand und bis zum 1.1.1978 aufgrund einer bis dahin gewonnenen „tradierten Erfahrung bewährt hat
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
URTEIL
RECHT
VERGLEICH
ENTSCHEIDUNG
AUFNAHME
SCHULTER
CAMPHER
EUKALYPTUSÖL
ZULASSUNG
ES
RECHTSPRECHUNG
UNTERLAGEN
ENTZÜNDUNG
MUSKELN
SEHNEN