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Keine Aufnahme eines nach dem 01.08.1961 in Verkehr gebrachten Medikaments in Traditionsliste

Fabel, H. J.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 4 · S. 185 bis 191

Dokument
117474
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Fabel, H. J.;
Ausgabe
Heft 4 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
185 bis 191
Erschienen: 2010-04-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Aufnahme in die Traditionslistc nach § 109a Abs. 3 AMG kommt nur in Betracht, wenn sich der Stoff oder die Stoffkombination bereits vor dem 1.8.1961 im Verkehr befand und bis zum 1.1.1978 aufgrund einer bis dahin gewonnenen „tradierten Erfahrung bewährt hat

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL RECHT VERGLEICH ENTSCHEIDUNG AUFNAHME SCHULTER CAMPHER EUKALYPTUSÖL ZULASSUNG ES RECHTSPRECHUNG UNTERLAGEN ENTZÜNDUNG MUSKELN SEHNEN