Zwischenruf – Verzicht auf gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid
Thomas Klie, Andreas Kruse · Der Klinikarzt · 2015 · Heft 06 · S. 272-273
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei einem assistierten Suizid, das heißt der „Beihilfe zur Selbsttötung“, nimmt der Sterbewillige selbstständig eine Substanz zur Selbsttötung ein. Diese kann ihm von einem Angehörigen oder nahestehenden Menschen, einem Arzt oder Sterbehelfer zur Verfügung gestellt werden. In Deutschland ist die Beihilfe zur Selbsttötung vom Grundsatz her nicht strafbar. Die ärztliche Musterberufsordnung der Bundesärztekammer verbietet es jedoch Ärzten, einen assistierten Suizid durchzuführen. Allerdings haben nicht alle Bundesländer diese Musterberufsordnung übernommen, sodass es hier Unterschiede gibt. Im Frühjahr 2015 eröffne…