Kein Mehrbedarf wegen Behinderung für erwerbsfähige Hilfebedürftige; atypische Bedarfslage i.S. der Entscheidung des BVerfG; Leistungserbringung für Zeiten vor BVerfG-Entscheidung
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 5 · S. 289 bis 295
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte bewilligte ihr auf Antrag Leistungen nach dem SGB II, und zwar für den Zeitraum vom 1.1. bis 1.6.2005 in Höhe von 819,53 Euro (Regelleistung: 345 Euro, Leistungen für Unterkunft und Heizung: 314,53 Euro sowie befristeter Zuschlag: 160 Euro). Für den Monat Juli 2005 reduzierte die Beklagte den befristeten Zuschlag auf 146,66 Euro und danach bis zum 30.11.2005 auf 80 Euro (Bescheide vom 23.11.2004 und 19.4.2005). Für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 gewährte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts alsdann ohne befristeten Zuschlag (Bescheid vom 18.11.2005).