Versagung von ALG II wegen fehlender Mitwirkung; Mitwirkungspflichten bei ärztlichen Untersuchungen; aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen; Erlass einer einstweiligen Anordnung
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 5 · S. 298 bis 301
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a. a. O. , für Vorrrahmesachen in Abs. 2 a. a. O. Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - wie nachstehend noch auszuführen sein wird — unter beide Regelungen zu fassen. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht e…