CareLit Fachartikel

Versagung von ALG II wegen fehlender Mitwirkung; Mitwirkungspflichten bei ärztlichen Untersuchungen; aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen; Erlass einer einstweiligen Anordnung

ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 5 · S. 298 bis 301

Dokument
117585
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
298 bis 301
Erschienen: 2010-05-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a. a. O. , für Vorrrahmesachen in Abs. 2 a. a. O. Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - wie nachstehend noch auszuführen sein wird — unter beide Regelungen zu fassen. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht e…

Schlagworte

URTEIL WIRKUNG ERLASS LEISTUNG RECHTSPRECHUNG SOZIALGESETZBUCH ZEIT ARBEIT BEURTEILUNG FUSS BERUFSAUSBILDUNG ES SCHREIBEN ELTERN ZFSH/SGB Starnberg