Was ist ein „erheblicher gesundheitlicher Schaden“ im Sinne des § 1906 BGB?
N.N. · Psychiatrische Praxis · 2016 · Heft 07 · S. 395-399
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Der Begriff des „erheblichen gesundheitlichen Schadens“ ist im Betreuungsrecht zentral für die Unterbringung und die Zwangsbehandlung. Eine Legaldefinition gibt es nicht, auch von medizinischer Seite gab es bisher keine näheren Ausführungen. In einem Konsensuspapier der DGPPN werden vier unterschiedliche Manifestationsebenen in Analogie zu körperlichen Erkrankungen herausgearbeitet: nachweisbare strukturelle Hirnschädigung, subjektives Leiden, Störung wichtiger Funktionsfähigkeiten und schwere Beeinträchtigung der sozialen Teilhabe. Dies entspricht dem biopsychosozialen Gesundheitsverständnis der…