Anmeldung für ein ergänzendes Arzneimittelschutzzertifika
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 5 · S. 237 bis 239
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundlage für die Beurteilung des ErteilungsVerlangens ist Art. 3 VO (EG) 469/2009, durch die die VO (EWG) 1768/92 aufgehoben wurde. Danach wird ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Art. 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist, für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Richtlinie 2001/82/EG erteilt wurde, für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde oder die erwähnte Genehmig…