Psychiatrische Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V: Angriff abgewehrt
Metzinger, B.; Rümmelin, B.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2010 · Heft 6 · S. 535 bis 540
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Selbstverwaltungspartner (Kassenärztliche Bundesvereinigung - KBV, GKV-Spitzenverband - GKV-SpiV und DKG) haben gemäß § 118 Absatz 2 SGB V in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die der ambulanten Behandlung durch psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) bedürfen. Die erste dreiseitige Vereinbarung nach § 118 Absatz 2 SGB V zwischen den damaligen GKV-Spitzenverbänden, der KBV und der DKG datiert vom 14. Februar 2001 und wurde seitens der KBV formal mit Schreiben vom 23. Juni 2008 einseitig zum 31. Dezember 2008 gekündigt. Den Abschluss eines neuen Vertrages knüpfte die KBV an die Bedingun…