Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband der DKG und der KBV
Das Krankenhaus, Berlin · 2010 · Heft 6 · S. 540 bis 545
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der GKV-Spitzenverband hat entsprechend § 118 Absatz 2 SGB V mit der DKG und der KBV in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch Psychiatrische Institutsambulanzen bedürfen. Für diese Patientengruppe sind die Psychiatrischen Institutsambulanzen an psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern zur ambulanten Behandlung ermächtigt, sofern die psychiatrische Abteilung die regionale Versorgungsverpflichtung übernommen hat. Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass die für die ambulante psychiatrische…