CareLit Fachartikel
Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im öffentlichen Dienst
Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 7 · S. 261 bis 263
Dokument
118309
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ARBEITNEHMER
STRAFTAT
RECHTSPRECHUNG
TÄTIGKEIT
TVÖD
Die Personalvertretung
Berlin