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Opferentschädigung bei Auslandstaten (§3a OEG) -Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Leube, K.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 6 · S. 333 bis 339

Dokument
118518
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Leube, K.;
Ausgabe
Heft 6 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
333 bis 339
Erschienen: 2010-06-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Unschuldige Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs erhalten in der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz {OEG). Das OEG basiert auf dem Territorialprinzip. Dem Entschädigungsanspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass die staatliche Gemeinschaft für die durch einen tätlichen Angriff ausgelöste Gesundheits-schädigung und die dadurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile eintritt, da es der Staat auf seinem Territorium nicht vermocht hat, mit seinen Polizeikrä…

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG RECHT GEWALT GESETZ GRUPPE Deutschland ZFSH/SGB Starnberg