Opferentschädigung bei Auslandstaten (§3a OEG) -Voraussetzungen und Ausschlussgründe
Leube, K.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 6 · S. 333 bis 339
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unschuldige Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs erhalten in der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz {OEG). Das OEG basiert auf dem Territorialprinzip. Dem Entschädigungsanspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass die staatliche Gemeinschaft für die durch einen tätlichen Angriff ausgelöste Gesundheits-schädigung und die dadurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile eintritt, da es der Staat auf seinem Territorium nicht vermocht hat, mit seinen Polizeikrä…