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Opferentschädigung bei Auslandstaten (§3a OEG) -Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Leube, K.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 6 · S. 333 bis 339

Dokument
118518
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Leube, K.;
Ausgabe
Heft 6 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
333 bis 339
Erschienen: 2010-06-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Unschuldige Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs erhalten in der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz {OEG). Das OEG basiert auf dem Territorialprinzip. Dem Entschädigungsanspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass die staatliche Gemeinschaft für die durch einen tätlichen Angriff ausgelöste Gesundheits-schädigung und die dadurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile eintritt, da es der Staat auf seinem Territorium nicht vermocht hat, mit seinen Polizeikrä…

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG RECHT GEWALT GESETZ GRUPPE DEUTSCHLAND RICHTLINIE PERSONEN REHABILITATION FAKULTÄT LÄRM HÖHE VERZÖGERUNG SCHOCK WASHINGTON