»Auslandssozialhilfe«; Außergewöhnliche Notlage; Gewöhnlicher Aufenthalt deutscher Staatsangehöriger im Ausland; sozialhilferechtliche Krankenhilfe; Verfassungsmäßigkeit
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 6 · S. 353 bis 361
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der 1947 in Baden geborene und dort zuletzt wohnhafte Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hält sich seit rund 20 Jahren in Thailand auf und hat dort in Chiang Mai seinen Wohnsitz. Kr ist seit November 1995 mit einer Thailänderin (geb. 1973) verheiratet, die wegen der Versorgung ihrer Eltern von ihm inzwischen getrennt m Bangkok lebt. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne (geb. 1996 und 2002) hervorgegangen; der ältere Sohn besucht seit März 2004 die Christliche Deutsche Schule in Chiang Mai und soll bei seinem Vater wohnen, der jüngere Sohn lebt bei seiner Mutter in Bangkok. Der Kläger bezog von der Württembergischen…