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Die Qualifikation des Informationsbeauftragten gemäß § 74a AMG -Wertungswiderspruch zu den Anforderungen an die Sachkunde desStufenplanbeauftragen

Zumdick, U.; Sander, A.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 6 · S. 276 bis 278

Dokument
118584
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Zumdick, U.; Sander, A.;
Ausgabe
Heft 6 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
276 bis 278
Erschienen: 2010-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Jeder pharmazeutische Unternehmer, der Fcrtigarznei-mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Arznci-mittelgesctz (AMG) in den Verkehr bringt, muss gemäß § 74a AMG einen Informationsbeauftragten bestellen, der die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen hat. Die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis für den Informationsbeauftragten sind dabei in § 74a Abs. 2 AMG genau festgeschrieben. Ein Blick in das europäische Recht und ein Vergleich mit dem Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des Stufenplanbeauftragen, wirft jedoch die F…

Schlagworte

RICHTLINIE ARZNEIMITTEL GESETZ VORSCHRIFTEN ZEUGNIS INFORMATION DEUTSCHLAND VETERINÄRMEDIZIN PHARMAZIE BIOLOGIE CHEMIE WERBUNG ZULASSUNG PHARMAKOVIGILANZ BUNDESREGIERUNG INDUSTRIE