Die Qualifikation des Informationsbeauftragten gemäß § 74a AMG -Wertungswiderspruch zu den Anforderungen an die Sachkunde desStufenplanbeauftragen
Zumdick, U.; Sander, A.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 6 · S. 276 bis 278
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jeder pharmazeutische Unternehmer, der Fcrtigarznei-mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Arznci-mittelgesctz (AMG) in den Verkehr bringt, muss gemäß § 74a AMG einen Informationsbeauftragten bestellen, der die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen hat. Die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis für den Informationsbeauftragten sind dabei in § 74a Abs. 2 AMG genau festgeschrieben. Ein Blick in das europäische Recht und ein Vergleich mit dem Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des Stufenplanbeauftragen, wirft jedoch die F…