Die Anordnung von Rufbereitschaft als mitbestimmungs-pflichtige Maßnahme
Wahlers, W.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 7 · S. 341 bis 349
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle1 aufhalten, um auf Abruf2 die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD/TV-L).3 Arbeitszeitrechtlich ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit.4. Das haben übereinstimmend sowohl der EuGl-F als auch das BVerwG6 und das BAG7 festgestellt; es ergibt sich im Übrigen aus dem ArbZG. Unstreitig ist ebenso, dass eine Heranziehung zur Arbeit während einer Rufbereitschaft nicht eine Unterform der Rufbereitschaft, sondern volle Arbeitszeit ist.8