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Die Anordnung von Rufbereitschaft als mitbestimmungs-pflichtige Maßnahme

Wahlers, W.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 7 · S. 341 bis 349

Dokument
118882
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Wahlers, W.;
Ausgabe
Heft 7 / 2010
Jahrgang 24
Seiten
341 bis 349
Erschienen: 2010-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle1 aufhalten, um auf Abruf2 die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD/TV-L).3 Arbeitszeitrechtlich ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit.4. Das haben übereinstimmend sowohl der EuGl-F als auch das BVerwG6 und das BAG7 festgestellt; es ergibt sich im Übrigen aus dem ArbZG. Unstreitig ist ebenso, dass eine Heranziehung zur Arbeit während einer Rufbereitschaft nicht eine Unterform der Rufbereitschaft, sondern volle Arbeitszeit ist.8

Schlagworte

PERSONALRAT BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITSZEIT MITBESTIMMUNG RECHTSPRECHUNG URTEIL ARBEIT ZEIT LEBENSQUALITÄT PERSÖNLICHKEIT PRIVATSPHÄRE BEURTEILUNG PSYCHIATRIE ARBEITSLEISTUNG PRAXIS SANITÄRTECHNIK