CareLit Fachartikel
Zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpfleger«
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 6 · S. 338 bis 345
Dokument
118994
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG ist die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« zu führen, zu widerrufen, wenn die Altenpflegerin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzu-verlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Schlagworte
KÖRPERVERLETZUNG
HEIMPERSONALVERORDNUNG
PFLEGEBEREICH
URTEIL
VORSCHRIFTEN
PROGNOSE
PATIENTEN
BERUFSAUSÜBUNG
VERTRAUEN
VERHALTEN
FÜHRUNG
ALTENPFLEGE
PERSONEN
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
LUNGE