Die »Härtefallregelung« im neuen §21 Abs. 6 SGB II
Lauterbach, K.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 7 · S. 403 bis 408
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 2.6.2010 ist das »Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrats und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiter Gesetze« im Bundesgesetzblatt verkündet worden.1 Durch Art. 3a dieses Gesetzes, der gem. Art. 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, wird das Zweite Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geändert. In §21 SGB II wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der lautet: »Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.…