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Die »Härtefallregelung« im neuen §21 Abs. 6 SGB II

Lauterbach, K.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 7 · S. 403 bis 408

Dokument
119163
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Lauterbach, K.;
Ausgabe
Heft 7 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
403 bis 408
Erschienen: 2010-07-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Am 2.6.2010 ist das »Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrats und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiter Gesetze« im Bundesgesetzblatt verkündet worden.1 Durch Art. 3a dieses Gesetzes, der gem. Art. 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, wird das Zweite Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geändert. In §21 SGB II wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der lautet: »Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.…

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG URTEIL ENTSCHEIDUNG KOSTEN VORSCHRIFTEN RECHTSPRECHUNG HÖHE ES TERMINOLOGIE MENSCHEN KLEIDUNG HEIZUNG HYGIENE GESUNDHEIT LEBEN PRAXIS