Überbrückungsgeld für Haftentlassene als Einkommen i.S.d. §11 Abs.1 SGB II; keine anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme; Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 7 · S. 420 bis 425
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vom 16.1. bis 14.7-2008 befand sich der Kläger aufgrund einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges durch das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8.1.2007 - 14 L. {163 Js M.) — in der Justizvollzugsanstalt N., Abteilung K. in Strafhaft. Aus dieser Haft wurde er am 14.7.2008 nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe vorzeitig entlassen, weil der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden war. Während der Strafhaft hatte der Kläger bei der Firma O. GmbH in K. als Schlosser gearbeitet und hierfür Arbeitslohn erhalten; von diesem Arbeitslohn war ein Teil nach § 51 StVollzG als sog. Überbrückungsgeld ein…