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Überbrückungsgeld für Haftentlassene als Einkommen i.S.d. §11 Abs.1 SGB II; keine anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme; Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen

ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 7 · S. 420 bis 425

Dokument
119167
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
420 bis 425
Erschienen: 2010-07-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Vom 16.1. bis 14.7-2008 befand sich der Kläger aufgrund einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges durch das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8.1.2007 - 14 L. {163 Js M.) — in der Justizvollzugsanstalt N., Abteilung K. in Strafhaft. Aus dieser Haft wurde er am 14.7.2008 nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe vorzeitig entlassen, weil der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden war. Während der Strafhaft hatte der Kläger bei der Firma O. GmbH in K. als Schlosser gearbeitet und hierfür Arbeitslohn erhalten; von diesem Arbeitslohn war ein Teil nach § 51 StVollzG als sog. Überbrückungsgeld ein…

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG KOSTEN HEIZUNG RECHTSPRECHUNG BEITRÄGE URTEIL EINKOMMEN HÖHE ERDGAS ARBEIT ES FREIHEIT PERSONEN LEISTUNG TRAGEN WOHNUNG