CareLit Fachartikel
Zur Abgrenzung von ergänzenden bilanzierten Diäten und Arzneimitteln DiätV §§ 1 IVa, 14b I; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I
Day, J.; Fulda, C. B.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 7 · S. 353 bis 360
Dokument
119386
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 1 Abs. 4 a DiätV hat ein als bilanzierte Diät beworbenes und vertriebenes Mittel der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinischen Ernährungsbedarf zu dienen. Eine bilanzierte Diät dient der Ernährung von Patienten mit einem speziellen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, wenn sie zur Deckung dieses Bedarfs bestimmt ist und sich, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV ergibt, auch für diesen Ernährungszweck eignet.
Schlagworte
WIRKUNG
BUNDESGERICHTSHOF
STUDIE
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
ARZNEIMITTEL
DIÄT
ERNÄHRUNG
PATIENTEN
PERSONEN
ES
AMINOSÄUREN
ACETYLCYSTEIN
FETTSÄUREN
HÖHE
ARBEIT