CareLit Fachartikel

Zur Abgrenzung von ergänzenden bilanzierten Diäten und Arzneimitteln DiätV §§ 1 IVa, 14b I; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I

Day, J.; Fulda, C. B.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 7 · S. 353 bis 360

Dokument
119386
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Day, J.; Fulda, C. B.;
Ausgabe
Heft 7 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
353 bis 360
Erschienen: 2010-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Gemäß § 1 Abs. 4 a DiätV hat ein als bilanzierte Diät beworbenes und vertriebenes Mittel der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinischen Ernährungsbedarf zu dienen. Eine bilanzierte Diät dient der Ernährung von Patienten mit einem speziellen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, wenn sie zur Deckung dieses Bedarfs bestimmt ist und sich, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV ergibt, auch für diesen Ernährungszweck eignet.

Schlagworte

WIRKUNG BUNDESGERICHTSHOF STUDIE RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG ARZNEIMITTEL DIÄT ERNÄHRUNG PATIENTEN PERSONEN ES AMINOSÄUREN ACETYLCYSTEIN FETTSÄUREN HÖHE ARBEIT