Fiktive Arzneimittelzulassung muss sich im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung auf die ursprünglich beantragten Anwendungsgebiete beziehen AMG §§ 25 II, 29 III Nr. 3, 105 I un…
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 7 · S. 367 bis 370
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bezieht sich die fiktive Zulassung auf die Anwendungsgebiete Durchblutungsstörungen und Arteriosklerose und wird das Arzneimittel später mit einem Mängelbeseitigungsschreiben auf die Anwendungsgebiete Bluthochdruckund Kreislauf-störungen mit Kopfschmerzen abgeändert, so liegt darin eine unzulässige Abänderung und Erweiterung der ursprünglich angezeigten Anwendungsgebiete. Das Arzneimittel wird aufgrund der Änderung von der ursprünglich entstandenen fiktiven Zulassung nicht mehr erfasst und bedarf der Neuzulassung, wobei für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Änderung eines Arzneimittels auf das zum Zeitpunkt…